Antrag des Vorstandes auf Satzungsänderung an die Mitgliederversammlung 2025

Der Vorstand der DAV Sektion Altdorf stellt den Antrag zur Satzungsänderung an die Mitgliederversammlung 2025. 
Grund: Ergänzend zur bestehenden Satzung wird der Klimaschutz als Vereinsziel mit aufgenommen. Die restlichen Änderungen sind redaktioneller Art und durch die verbindliche Mustersatzung des Bundesverbandes vorgegeben. Alle Änderungen gegenüber der bestehenden Satzung sind fett gedruckt. Der Vorstand bittet die Mitgliederversammlung um Zustimmung zur Satzungsänderung.

Übersicht der Änderungen:

§ 2 | 2.
Der Verein Die Sektion ist parteipolitisch neutral; er sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; er achtet auf sie steht ein für Diskriminierungsfreiheit, Vielfalt und Chancengleichheit aller.

§ 2 | 3.
Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.

Neu: § 3 | 2. g)
Maßnahmen zur Berücksichtigung des Klimaschutzes bei Aktivitäten, insbesondere bei der Mobilität, dem (Um-)Bau und Betrieb der eigenen Infrastruktur, der Kommunikation sowie bei Bildungsangeboten.

wegen des neu hinzugekommenen § 3 | 2. g verschiebt sich die Alpha-Nummerierung der nachfolgenden jeweils um 1 Buchstaben:
§ 3 | 2. g - Alt wird zu § 3 | 2. h)

§ 3 | 2. h  wird zu § 3 | 2. i)
Prävention und Bekämpfung sexualisierter, psychischer und physischer Gewalt im Sport und in allen Bereichen der Vereinsarbeit; 

§ 3 | 2. i  wird zu § 3 | 2. j
§ 3 | 2. j  wird zu § 3 | 2. k
§ 3 | 2. k  wird zu § 3 | 2. l
§ 3 | 2. l  wird zu § 3 | 2. m
§ 3 | 2. m  wird zu § 3 | 2. n
§ 3 | 2. n  wird zu § 3 | 2. o
§ 3 | 2. o  wird zu § 3 | 2. p
§ 3 | 2. p  wird zu § 3 | 2. q

Neu: § 3 | 2. r)
Planmäßiges Zusammenwirken mit anderen Sektionen durch die gemeinschaftliche Nutzung von Kletter- bzw. Boulderhallen.

§ 4  c)
Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV alsbald unverzüglich mitzuteilen;

§ 4  g)
Die Zustimmung des Präsidiums vor jeder Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz einzuholen, soweit es sich um allgemein zugängliche DAV-Hütten handelt;, vom DAV genehmigen zu lassen;

§ 13 | 2.
Für Jugendbergsteiger*innen, Junioren, Juniorinnen und Kinder werden nach Bedarf eigene Gruppen eingerichtet.

§ 22 | 4.
Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt eine Empfehlung als abgelehnt. Beschlüsse des Beirates können auch in Textform sowie im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz herbeigeführt werden, wenn nicht mindestens ein Mitglied binnen 7 Tagen nach Zugang der Einladung diesem Verfahren widerspricht, auch bei diesen Beschlüssen genügt die einfache Stimmenmehrheit.

 

Vorschlag der geänderten Satzung:

Aktuelle gültige Satzung: